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Ultralytics Enterprise Software-Lizenzbedingungen

Zuletzt aktualisiert:03. März 2025

ULTRALYTICS DIENSTLEISTUNGSBEDINGUNGEN FÜR UNTERNEHMENSSOFTWARE-LIZENZEN

Dieser Lizenzvertrag für Unternehmenssoftware (der "Vertrag") wird zwischen dem Lizenznehmer (dem "Kunden" oder "Lizenznehmer") und Ultralytics Inc. (dem "Unternehmen"), einer Gesellschaft nach dem Recht des Bundesstaates Delaware mit Sitz in 5001 Judicial Way, Frederick, MD 21703, USA, (jeweils eine "Partei" und gemeinsam die "Parteien") zum Datum des Inkrafttretens geschlossen. Das Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung ist das Datum, an dem der Lizenznehmer die Bedingungen akzeptiert, oder das Datum der Bestellung, je nachdem, was zuerst eintritt.

Mit dem Erwerb einer Unternehmenslizenz und der Zustimmung zu diesen Geschäftsbedingungen bestätigt der Lizenznehmer, dass er die Ultralytics Geschäftsbedingungen für Unternehmenssoftwarelizenzen in ihrer Gesamtheit gelesen und verstanden hat und sich damit einverstanden erklärt, an sie gebunden zu sein. Diese Bedingungen regeln den Zugang des Lizenznehmers zur Software und zu den Dienstleistungen des Unternehmens und deren Nutzung.

1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens haben die folgenden Begriffe die folgenden spezifischen Bedeutungen:

  1. Jährliche Gebühr: Eine jährliche Zahlung des Lizenznehmers an das Unternehmen, mit der die organisationsweiten Nutzungsrechte im Rahmen dieses Vertrags gewährt werden. Der genaue Betrag für jede folgende Jahresgebühr wird sechzig (60) Tage vor dem jeweiligen Verlängerungsdatum festgelegt und bestätigt.
  2. Beratungsdienste: Das Unternehmen kann dem Lizenznehmer auf Wunsch im Rahmen einer separaten Vereinbarung Beratungsdienste zur Verfügung stellen. Solche Dienstleistungen werden zu den üblichen Zeit- und Materialkosten des Unternehmens zur Verfügung gestellt.
  3. Dokumentation: die Dokumentation für die Software, die vom Unternehmen bereitgestellt wird, um seine Kunden bei der Verwendung der Software zu unterstützen.
  4. Lizenznehmer: (a) das Unternehmen oder eine andere juristische Person, in dessen/deren Namen dieser Vertrag unterzeichnet wird, wenn der Vertrag im Namen eines solchen Unternehmens unterzeichnet wird (z. B. von einem Angestellten, einem unabhängigen Auftragnehmer oder einem anderen bevollmächtigten Vertreter), oder (b) wenn es kein solches Unternehmen gibt, die natürliche Person, die die erste Zahlung der Jahresgebühr leistet. Zur Klarstellung: Der Begriff "Lizenznehmer" bezieht sich nur auf eine einzelne, genau bezeichnete juristische oder natürliche Person und schließt keine Tochtergesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen einer solchen juristischen oder natürlichen Person oder eine andere verbundene Person ein.
  5. Lizenzdauer: der Zeitraum, in dem der Lizenznehmer berechtigt ist, die Software und die Dokumentation zu nutzen.
  6. Modelle: alle Ultralytics YOLO-Modelle, einschließlich der von der Firma bereitgestellten vorgebildeten Computer-Vision-Modelle oder derjenigen, die vom Lizenznehmer unter Verwendung der Software der Firma während der Lizenzdauer ausgebildet oder entwickelt werden.
  7. Dienstleistungen: die Software-Updates und der Support sowie alle Beratungsdienstleistungen, die vom Unternehmen gemäß diesem Vertrag erbracht werden.
  8. Service Level Agreement: Das Unternehmen kann dem Lizenznehmer im Rahmen einer separaten Vereinbarung ein Service Level Agreement (SLA) anbieten. Die Bedingungen des SLA werden in der separaten Vereinbarung dargelegt, einschließlich des Umfangs der Dienstleistungen, der Servicelevel und der Gebühren.
  9. Software: Dieser Begriff bezieht sich auf das gesamte YOLO-Quellcode-Portfolio von Ultralytics, einschließlich der aktuellen Versionen wie YOLOv5, YOLOv8 und YOLO11 sowie aller künftigen YOLO-Modelle, die Ultralytics während der Lizenzdauer herausbringen kann. Die Software umfasst auch:
    • Proprietäre Modelle: Zugang zu den firmeneigenen Modellen des Unternehmens, die ausschließlich Unternehmenskunden zur Verfügung stehen und direkt vom Unternehmen bereitgestellt werden.
    • Vorgefertigte Modelle: Gebrauchsfertige Versionen von YOLO-Modellen.
    • Unterstützende Dokumentation: Umfassende technische und Benutzerdokumentation.
    • Spätere Änderungen: Alle Verbesserungen, Aktualisierungen, hinzugefügten Funktionen, Fehlerbehebungen und Wartungsreparaturen, die vom Unternehmen bereitgestellt werden.
    Alle öffentlichen Softwareprodukte werden in der Ultralytics GitHub Organization unter https://github.com/ultralytics/mit geschützten Modellen, die dem Lizenznehmer auf Anfrage direkt vom Unternehmen angeboten werden.
  10. Unterstützung: die Unterstützung, die das Unternehmen dem Lizenznehmer bei der Fehlersuche und Fehlerbehebung im Zusammenhang mit der Software während der Lizenzdauer gewährt.
    1. Community-Unterstützung. Der Lizenznehmer erhält Zugang zur Online-Community des Unternehmens. Der Community-Support bietet dem Lizenznehmer Zugang zu Informationen, Best Practices und Ressourcen zur Unterstützung bei der Nutzung und Implementierung der Software.

2. Recht zur Nutzung von Software

Das Unternehmen gewährt dem Lizenznehmer eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software sowie der dazugehörigen Dokumentation während der Lizenzdauer.

  1. Der Lizenznehmer hat das Recht, die Software für jeden Zweck zu nutzen, einschließlich kommerzieller und gewinnorientierter Zwecke.
  2. Die Unterauftragnehmer, Berater und Verkäufer des Lizenznehmers haben ebenfalls das Recht, die Software für die Entwicklung oder Bereitstellung der Produkte oder Dienstleistungen des Lizenznehmers zu nutzen.
  3. Der Lizenznehmer hat die Möglichkeit, eine unbegrenzte Anzahl kommerzieller, gewinnorientierter Produkte und Dienstleistungen herzustellen und zu vertreiben, die die oben genannte Software enthalten.
  4. Der Lizenznehmer ist Eigentümer aller Rechte, Titel und Anteile an den von ihm vorgenommenen Softwareänderungen und an allen Modellen, die er mit der geänderten oder unveränderten Software trainiert. Ultralytics hat keine Rechte an solchen vom Lizenznehmer trainierten Modellen oder Softwareänderungen.

3. Beschränkungen bei der Nutzung von Software

Sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich gestattet, darf der Lizenznehmer Dritten nicht gestatten:

  1. Unterlizenzen zu vergeben, die Lizenz oder Teile davon weiterzuverkaufen oder anderweitig auf Dritte zu übertragen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen des Lizenznehmers.
  2. Hinweise in der Software oder in der mit der Software mitgelieferten Dokumentation zu ändern oder zu entfernen.

Sofern in diesem Vertrag nichts anderes festgelegt ist, wird die gesamte Software, die in diesem Vertrag enthalten ist, sowie die gesamte Dokumentation, die zu dieser Software gehört, im Ist-Zustand bereitgestellt.

4. Software-Updates und Unterstützung

Das Unternehmen gewährt dem Lizenznehmer während der Lizenzdauer ohne zusätzliche Gebühr Zugang zu den Software-Updates und zum Support:

  1. Der Lizenznehmer hat während der Lizenzdauer ohne zusätzliche Gebühr Zugang zum Community Support.
  2. Das Unternehmen kann dem Lizenznehmer im Rahmen einer separaten Vereinbarung ein Service Level Agreement (SLA) und Beratungsdienste anbieten.

5. Zahlungsgebühren

Als Gegenleistung für die von der Gesellschaft im Rahmen dieses Vertrages gewährte Lizenz erklärt sich der Lizenznehmer bereit, der Gesellschaft die Jahresgebühr zuzüglich aller anfallenden Steuern für die im Rahmen dieses Vertrages bereitgestellte Software zu zahlen. Die Jahresgebühr wird sechzig (60) Tage vor jedem Verlängerungsdatum festgelegt, wie im Abschnitt "Definitionen" angegeben. Die Zahlung ist innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens fällig. Nach Ablauf dieser Frist wird eine Verspätungsgebühr von eineinhalb Prozent (1,5%) erhoben.

  1. Die Zahlungen werden über Stripe, Inc. ("Stripe") in Übereinstimmung mit den Geschäftsbedingungen von Stripe abgewickelt. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, die Allgemeinen Zahlungsbedingungen von Stripe einzuhalten, soweit diese anwendbar sind.
  2. Der Lizenznehmer erkennt an, dass Stripe zusätzliche Gebühren für die Verarbeitung von Zahlungen erheben kann, die nicht in der Jahresgebühr enthalten sind und in der Verantwortung des Lizenznehmers liegen.
  3. Das Unternehmen haftet nicht für Fehler bei der Zahlungsabwicklung oder Probleme im Zusammenhang mit Stripe.

6. Laufzeit und Beendigung

Dieser Vertrag beginnt am Tag des Inkrafttretens für einen Zeitraum von einem (1) Jahr und verlängert sich automatisch um jeweils ein (1) Jahr (die erste Laufzeit und alle Verlängerungslaufzeiten zusammen werden als "Lizenzlaufzeit" bezeichnet), wobei die jährliche Gebühr erhoben wird, es sei denn, eine der Vertragsparteien teilt mindestens fünfundvierzig (45) Tage vor Ablauf der aktuellen Lizenzlaufzeit schriftlich mit, dass sie den Vertrag nicht verlängern möchte. Das Kreditkartenkonto des Lizenznehmers (oder ein anderes Zahlungskonto) wird ohne weitere Genehmigung des Lizenznehmers belastet, sofern keine schriftliche Mitteilung über die Nichtverlängerung vorliegt. Ungeachtet des Vorstehenden behält sich das Unternehmen das Recht vor, diesen Vertrag jederzeit zu kündigen, wenn der Lizenznehmer eine der Bedingungen dieses Vertrages nicht einhält und dieses Versäumnis nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung des Unternehmens behoben wird.

Für den Fall, dass der Lizenznehmer die Lizenz nach Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung nicht erneuert, gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. Verkaufte Produkte und Dienstleistungen: Produkte und Dienstleistungen, die vom Lizenznehmer während der Lizenzlaufzeit verkauft oder bereitgestellt werden und die Software enthalten oder nutzen, behalten ihre Lizenzrechte gemäß den Bedingungen dieses Vertrags. Dadurch wird sichergestellt, dass die Endbenutzer solcher Produkte und Dienstleistungen die Software weiterhin ohne Unterbrechung nutzen können und weiterhin Wartung und Support durch den Lizenznehmer erhalten können.
  2. Nicht verkaufte Produkte und ungenutzte Dienstleistungen: Für alle nicht verkauften Produkte oder nicht genutzten Dienstleistungen, die die Software enthalten oder nutzen, ist der Lizenznehmer verpflichtet, den Vertrieb, das Angebot und die Nutzung der Software in diesen Produkten oder Dienstleistungen einzustellen, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.
  3. Interne Produkte und Dienstleistungen: Für alle Produkte oder Dienste, die die Software enthalten oder nutzen und die vom Lizenznehmer während der Lizenzdauer intern genutzt wurden, muss der Lizenznehmer diese Produkte oder Dienste archivieren und die Nutzung der Software in diesen Produkten oder Diensten bei Beendigung oder Ablauf dieses Vertrages einstellen, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.

7. Eigentumsverhältnisse

Das Eigentum an der Software und der Dokumentation, einschließlich aller damit verbundenen Urheberrechte, Patente, Geschäftsgeheimnisse und anderer Eigentumsrechte, ist und bleibt das ausschließliche Eigentum des Unternehmens. Der Lizenznehmer behält das Eigentum an allen vom Lizenznehmer erstellten kundenspezifischen Versionen oder Änderungen der Software sowie an allen vom Lizenznehmer unter Verwendung der Software erstellten kundenspezifischen Schulungsmodellen. Das Unternehmen behält sich alle Rechte vor, die es dem Lizenznehmer im Rahmen dieses Vertrages nicht ausdrücklich gewährt. Es gibt keine stillschweigenden Rechte.

8. Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei mit angemessener Sorgfalt zu schützen und die Offenlegung vertraulicher Informationen zu vermeiden. Soweit eine der Parteien gesetzlich verpflichtet ist, die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenzulegen, wird die offenlegende Partei diese Offenlegung vornehmen, vorausgesetzt, dass sie die andere Partei vor der Offenlegung (soweit gesetzlich zulässig) unverzüglich von dieser Verpflichtung in Kenntnis setzt und auf eigene Kosten in angemessener Weise bei den Bemühungen zur Vermeidung und Begrenzung der Offenlegung kooperiert. Auf angemessenes Ersuchen einer der Vertragsparteien gibt die andere Vertragspartei alle vertraulichen Informationen der ersuchenden Vertragspartei entweder zurück, löscht oder vernichtet sie und bescheinigt dies.

9. Begrenzung der Haftung.

Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, haftet keine der Vertragsparteien für indirekte, besondere, zufällige oder Folgeschäden oder für entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Geschäftseinbußen oder Einnahmeverluste, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder mit ihr in Zusammenhang stehen. Die Gesamthaftung jeder Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei für alle Ansprüche, einschließlich Entschädigungsverpflichtungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Billigkeitsrecht oder einem anderen Rechtsgrund, übersteigt nicht die Gebühren, die der Lizenznehmer im Rahmen dieses Vertrags während des Zeitraums von zwölf (12) Monaten unmittelbar vor dem Datum, an dem der Klagegrund entstanden ist, gezahlt hat. Die in diesem Abschnitt dargelegten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Fälle grober Fahrlässigkeit, vorsätzlichen Fehlverhaltens oder direkter Schäden, die sich aus einem Verstoß gegen einen der Abschnitte Zahlungsgebühren, Vertraulichkeit und Rechte und Nutzungsbeschränkungen der Software ergeben, sowie für alle anderen Ausnahmen, die nach geltendem Recht erforderlich sind.

10. Entschädigung und Einhaltung von Rechtsvorschriften

Das Unternehmen sichert zu und gewährleistet, dass die Software und die Dokumentation, die dem Lizenznehmer im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellt werden, nach bestem Wissen und Gewissen keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen. Im Falle eines berechtigten Anspruchs, einer Klage oder eines Verfahrens gegen den Lizenznehmer, das sich aus der Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter durch die Software oder die Dokumentation ergibt, wird das Unternehmen auf eigene Kosten einen solchen Anspruch, eine solche Klage oder ein solches Verfahren abwehren oder beilegen und den Lizenznehmer von jeglichen tatsächlichen Schäden und Kosten (einschließlich angemessener Anwaltsgebühren), die ihm in diesem Zusammenhang zugesprochen werden, freistellen und schadlos halten, vorausgesetzt, der Lizenznehmer benachrichtigt das Unternehmen unverzüglich schriftlich, leistet angemessene Unterstützung bei der Verteidigung und überlässt dem Unternehmen die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und den Vergleich. Unterbleibt die unverzügliche Benachrichtigung, so ist das Unternehmen von seinen Freistellungsverpflichtungen befreit, soweit dies die Fähigkeit des Unternehmens zur Abwehr des Anspruchs beeinträchtigt.

Diese Freistellung gilt nicht für Ansprüche, die sich aus Änderungen an der Software, aus Kombinationen der Software mit anderen Produkten, Software, Hardware, Daten oder Dienstleistungen, die nicht vom Unternehmen bereitgestellt wurden, aus dem Versäumnis des Lizenznehmers, vom Unternehmen bereitgestellte Updates oder Patches zu implementieren, aus dem Versäumnis des Lizenznehmers, die Anweisungen in der Software und/oder der Dokumentation zu befolgen, oder aus der Nutzung der Software durch den Lizenznehmer über den in diesem Vertrag genehmigten Umfang hinaus ergeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die unsachgemäße, unbefugte oder rechtswidrige Nutzung. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, das Unternehmen zu verteidigen, freizustellen und schadlos zu halten von und gegen alle Schäden, Unterlassungsansprüche, Forderungen, Urteile, Haftungen, Bußgelder, Kosten, Ausgaben, Strafen oder Verluste, die sich aus Ansprüchen oder Klagen Dritter ergeben, die sich aus einer Verletzung einer Bestimmung dieses Vertrages durch den Lizenznehmer ergeben. Diese Entschädigungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung.

11. Zuweisung

Keine der Vertragsparteien darf dieses Abkommen oder die darin enthaltenen Rechte und Pflichten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei, die nicht unbillig verweigert oder verzögert werden darf, an einen Dritten abtreten. Im Falle einer Abtretung ist diese Vereinbarung für die jeweiligen Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger der Parteien verbindlich. Ungeachtet des Vorstehenden ist es jeder Vertragspartei gestattet, ohne Zustimmung oder Ankündigung Verpflichtungen an ein verbundenes Unternehmen oder im Falle des Verkaufs aller oder wesentlicher Teile ihrer Vermögenswerte, einer Fusion, eines Erwerbs, einer Unternehmensumstrukturierung, eines Kontrollwechsels oder einer anderen ähnlichen Transaktion, an der die betreffende Vertragspartei beteiligt ist, abzutreten (unabhängig davon, ob die betreffende Vertragspartei das überlebende Unternehmen ist oder nicht).

12. Trennbarkeit

Sollte eine der hierin enthaltenen Klauseln oder Bestimmungen von einem zuständigen Gericht für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so berührt diese Ungültigkeit nicht die Gültigkeit oder Wirksamkeit der anderen Klauseln oder Bestimmungen.

13. Status

Der Status der Parteien ist der eines unabhängigen Unternehmers und nicht der eines Angestellten oder Beauftragten der jeweils anderen Partei. Jede Partei ist ein unabhängiges Unternehmen und für ihre eigenen Kosten und Ausgaben verantwortlich, einschließlich derjenigen, die sich auf die Einkommenssteuer auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene, die Arbeitslosensteuer und die Arbeitnehmerentschädigung sowie die Haftpflichtversicherung beziehen, und einschließlich der Einreichung aller Erklärungen und Berichte und der Zahlung aller Veranlagungen, Steuern und anderer Beträge, die für ihr Unternehmen erforderlich sind.

14. Verzicht

Der Verzicht einer der Vertragsparteien auf die Durchsetzung von Bestimmungen und Bedingungen dieses Abkommens zu einem bestimmten Zeitpunkt beeinträchtigt oder beschränkt in keiner Weise das Recht der betreffenden Vertragspartei, die strikte Einhaltung aller Bestimmungen und Bedingungen dieses Abkommens durchzusetzen und zu erzwingen.

15. Geltendes Recht und Gerichtsbarkeit

Diese Vereinbarung unterliegt dem materiellen Recht des Bundesstaates Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika ohne Berücksichtigung von Gesetzeskonflikten und alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, werden ausschließlich vor dem Gericht des Bundesstaates Delaware verhandelt und entschieden.

16. Keine Begrenzung

Beide Parteien können jederzeit ohne Einschränkung Verträge mit anderen Unternehmen abschließen, die ähnliche Dienstleistungen wie das Unternehmen für den Lizenznehmer erbringen.

17. Co-Marketing

Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, ein schriftliches Zeugnis abzugeben, in dem die Vorteile und Auswirkungen der Verwendung der Software des Unternehmens detailliert beschrieben werden, und räumt dem Unternehmen das Recht ein, den Namen, das Logo, die Marken und die Zeugnisse des Lizenznehmers in den Marketingkanälen des Unternehmens zu verwenden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Website, soziale Medien und Marketingmaterialien. Das Unternehmen kann nach eigenem Ermessen Inhalte erstellen und verbreiten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anwendungsfälle, Blogs oder andere Werbematerialien, die die Anwendung der Software des Unternehmens durch den Lizenznehmer demonstrieren. Beide Parteien verpflichten sich, bei der Erstellung und Verbreitung von Marketingmaterial die Markenrichtlinien der jeweils anderen Partei einzuhalten.

18. Endgültige Vereinbarung

Dieses Abkommen beendet und ersetzt alle früheren Absprachen oder Vereinbarungen über den Gegenstand dieses Abkommens. Dieses Abkommen kann nur durch ein weiteres, von beiden Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnetes Schreiben geändert werden.

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