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AGPL 3.0 Software-Lizenz

Zuletzt aktualisiert:

Version 3, 19. November 2007

‍

Copyright © 2007 Free Software Foundation, Inc. <https://fsf.org/>
Everyone is permitted to copy and distribute verbatim copies of this license document, but changing it is not allowed.

Präambel

Die GNU Affero General Public License ist eine freie Copyleft-Lizenz für Software und andere Arten von Werken, die speziell entwickelt wurde, um die Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft im Falle von Netzwerkserver-Software zu gewährleisten.

Die Lizenzen für die meisten Software- und anderen praktischen Werke sind so konzipiert, dass sie Ihnen die Freiheit nehmen, die Werke weiterzugeben und zu verändern. Im Gegensatz dazu sollen unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen Ihre Freiheit garantieren, alle Versionen eines Programms weiterzugeben und zu verändern - um sicherzustellen, dass es freie Software für alle seine Nutzer bleibt.

Wenn wir von freier Software sprechen, beziehen wir uns auf die Freiheit, nicht auf den Preis. Unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen sollen sicherstellen, dass Sie die Freiheit haben, Kopien freier Software zu verbreiten (und dafür Geld zu verlangen, wenn Sie wollen), dass Sie den Quellcode erhalten oder ihn bekommen können, wenn Sie ihn wollen, dass Sie die Software ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen verwenden können und dass Sie wissen, dass Sie diese Dinge tun können.

Entwickler, die unsere General Public Licenses verwenden, schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Sie machen das Urheberrecht an der Software geltend und (2) bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Software zu kopieren, zu verbreiten und/oder zu verändern.

Ein sekundärer Vorteil der Verteidigung der Freiheit aller Benutzer ist, dass Verbesserungen, die in alternativen Versionen des Programms gemacht werden, wenn sie weit verbreitet sind, für andere Entwickler zur Verfügung stehen. Viele Entwickler freier Software fühlen sich durch die daraus resultierende Zusammenarbeit ermutigt und gestärkt. Im Falle von Software, die auf Netzwerkservern eingesetzt wird, kann dieses Ergebnis jedoch ausbleiben. Die GNU General Public License erlaubt es, eine modifizierte Version zu erstellen und sie der Öffentlichkeit auf einem Server zugänglich zu machen, ohne den Quellcode jemals zu veröffentlichen.

Die GNU Affero General Public License wurde speziell dafür entwickelt, um sicherzustellen, dass in solchen Fällen der modifizierte Quellcode der Gemeinschaft zur Verfügung steht. Sie verpflichtet den Betreiber eines Netzwerkservers, den Quellcode der modifizierten Version, die dort läuft, den Benutzern dieses Servers zur Verfügung zu stellen. Die öffentliche Nutzung einer modifizierten Version auf einem öffentlich zugänglichen Server gibt daher der Öffentlichkeit Zugang zum Quellcode der modifizierten Version.

Eine ältere Lizenz, die Affero General Public License, die von Affero veröffentlicht wurde, wurde entwickelt, um ähnliche Ziele zu erreichen. Es handelt sich dabei um eine andere Lizenz, nicht um eine Version der Affero GPL, aber Affero hat eine neue Version der Affero GPL veröffentlicht, die eine Neulizenzierung unter dieser Lizenz erlaubt.

Die genauen Bedingungen für die Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung folgen.

BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN

0. Definitionen.

"Diese Lizenz" bezieht sich auf Version 3 der GNU Affero General Public License.

"Urheberrecht" bedeutet auch urheberrechtsähnliche Gesetze, die für andere Arten von Werken gelten, z. B. für Halbleitermasken.

"Das Programm" bezieht sich auf jedes urheberrechtsfähige Werk, das unter dieser Lizenz lizenziert wird. Jeder Lizenznehmer wird als "Sie" angesprochen. "Lizenznehmer" und "Empfänger" können Einzelpersonen oder Organisationen sein.

Ein Werk zu "verändern" bedeutet, das Werk ganz oder teilweise in einer Weise zu kopieren oder anzupassen, die eine urheberrechtliche Erlaubnis erfordert, ohne eine exakte Kopie zu erstellen. Das daraus resultierende Werk wird als "geänderte Fassung" des früheren Werks oder als ein Werk "auf der Grundlage" des früheren Werks bezeichnet.

Ein "betroffenes Werk" ist entweder das unveränderte Programm oder ein auf dem Programm basierendes Werk.

Ein Werk zu "verbreiten" bedeutet, irgendetwas damit zu tun, das Sie ohne Erlaubnis direkt oder sekundär für eine Verletzung des geltenden Urheberrechts haftbar machen würde, mit Ausnahme der Ausführung des Werks auf einem Computer oder der Änderung einer privaten Kopie. Die Verbreitung umfasst die Vervielfältigung, die Verbreitung (mit oder ohne Änderung), die öffentliche Zugänglichmachung und in einigen Ländern auch andere Aktivitäten.

Ein Werk zu "übertragen" bedeutet jede Art der Verbreitung, die es anderen Parteien ermöglicht, Kopien anzufertigen oder zu erhalten. Die bloße Interaktion mit einem Nutzer über ein Computernetz, ohne Übertragung einer Kopie, ist keine Übertragung.

Eine interaktive Benutzerschnittstelle zeigt "Angemessene rechtliche Hinweise" in dem Maße an, wie sie eine bequeme und deutlich sichtbare Funktion enthält, die (1) einen angemessenen Copyright-Hinweis anzeigt und (2) den Benutzer darauf hinweist, dass es keine Garantie für das Werk gibt (außer in dem Umfang, in dem Garantien gegeben werden), dass Lizenznehmer das Werk unter dieser Lizenz übertragen dürfen und wie man eine Kopie dieser Lizenz einsehen kann. Wenn die Schnittstelle eine Liste von Benutzerkommandos oder -optionen präsentiert, wie etwa ein Menü, erfüllt ein hervorgehobener Punkt in der Liste dieses Kriterium.

1. Quellcode.

Der "Quellcode" eines Werks ist die bevorzugte Form des Werks, um Änderungen daran vorzunehmen. Unter "Objektcode" ist jede Form eines Werks zu verstehen, die kein Quellcode ist.

Eine "Standardschnittstelle" ist eine Schnittstelle, die entweder ein offizieller Standard ist, der von einem anerkannten Normungsgremium definiert wurde, oder, im Falle von Schnittstellen, die für eine bestimmte Programmiersprache spezifiziert sind, eine Schnittstelle, die unter Entwicklern, die in dieser Sprache arbeiten, weit verbreitet ist.

Die "Systembibliotheken" eines ausführbaren Werks umfassen alles, was nicht zum Werk als Ganzes gehört, was (a) in der normalen Form der Verpackung einer Hauptkomponente enthalten ist, aber nicht Teil dieser Hauptkomponente ist, und (b) nur dazu dient, die Nutzung des Werks mit dieser Hauptkomponente zu ermöglichen oder eine Standardschnittstelle zu implementieren, für die eine Implementierung in Quellcodeform öffentlich verfügbar ist. Eine "Hauptkomponente" bedeutet in diesem Zusammenhang eine wesentliche Komponente (Kernel, Fenstersystem usw.) des spezifischen Betriebssystems (falls vorhanden), auf dem das ausführbare Werk läuft, oder einen Compiler, der zur Erstellung des Werks verwendet wird, oder einen Objektcode-Interpreter, der zur Ausführung des Werks verwendet wird.

Der "korrespondierende Quelltext" für ein Werk in Form von Objektcode ist der gesamte Quelltext, der benötigt wird, um den Objektcode zu erzeugen, zu installieren und (bei einem ausführbaren Werk) auszuführen und das Werk zu modifizieren, einschließlich der Skripte zur Steuerung dieser Aktivitäten. Nicht dazu gehören jedoch die Systembibliotheken des Werks, allgemeine Werkzeuge oder allgemein verfügbare freie Programme, die unverändert zur Durchführung dieser Tätigkeiten verwendet werden, aber nicht Teil des Werks sind. Zu den korrespondierenden Quellen gehören beispielsweise Schnittstellendefinitionsdateien, die mit den Quelldateien des Werks verbunden sind, sowie der Quellcode für gemeinsam genutzte Bibliotheken und dynamisch verknüpfte Unterprogramme, die das Werk speziell benötigt, z. B. durch eine intime Datenkommunikation oder einen Kontrollfluss zwischen diesen Unterprogrammen und anderen Teilen des Werks.

Die korrespondierende Quelle muss nichts enthalten, was die Benutzer automatisch aus anderen Teilen der korrespondierenden Quelle neu generieren können.

Die korrespondierende Quelle für ein Werk in Quellcodeform ist dasselbe Werk.

2. Grundlegende Berechtigungen.

Alle unter dieser Lizenz gewährten Rechte werden für die Dauer des Urheberrechts an dem Programm gewährt und sind unwiderruflich, sofern die genannten Bedingungen erfüllt sind. Diese Lizenz bekräftigt ausdrücklich Ihre uneingeschränkte Erlaubnis, das unveränderte Programm auszuführen. Das Ergebnis der Ausführung eines betroffenen Werks fällt nur dann unter diese Lizenz, wenn das Ergebnis aufgrund seines Inhalts ein betroffenes Werk darstellt. Diese Lizenz erkennt Ihr Recht auf faire Nutzung oder ein anderes Äquivalent an, wie es das Urheberrechtsgesetz vorsieht.

Sie dürfen betroffene Werke, die Sie nicht übertragen, ohne Bedingungen erstellen, ausführen und verbreiten, solange Ihre Lizenz ansonsten in Kraft bleibt. Sie dürfen betroffene Werke an andere übertragen, damit diese ausschließlich für Sie Modifikationen vornehmen oder Ihnen Einrichtungen zum Ausführen dieser Werke zur Verfügung stellen, vorausgesetzt, Sie halten sich bei der Übertragung des gesamten Materials, für das Sie nicht das Urheberrecht kontrollieren, an die Bedingungen dieser Lizenz. Diejenigen, die auf diese Weise die betroffenen Werke für Sie herstellen oder betreiben, müssen dies ausschließlich in Ihrem Namen, unter Ihrer Anleitung und Kontrolle tun, und zwar zu Bedingungen, die es ihnen verbieten, Kopien Ihres urheberrechtlich geschützten Materials außerhalb ihrer Beziehung zu Ihnen anzufertigen.

Eine Weitergabe unter anderen Umständen ist nur unter den nachstehend genannten Bedingungen zulässig. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig; Abschnitt 10 macht sie überflüssig.

3. Schutz der Rechte der Nutzer vor dem Gesetz gegen die Umgehung.

Kein betroffenes Werk gilt als Teil einer wirksamen technischen Maßnahme nach einem anwendbaren Gesetz, das die Verpflichtungen nach Artikel 11 des am 20. Dezember 1996 angenommenen WIPO-Urheberrechtsvertrags oder nach ähnlichen Gesetzen, die die Umgehung solcher Maßnahmen verbieten oder einschränken, erfüllt.

Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, verzichten Sie auf jede rechtliche Befugnis, die Umgehung technischer Maßnahmen zu verbieten, soweit eine solche Umgehung durch die Ausübung von Rechten unter dieser Lizenz in Bezug auf das betroffene Werk erfolgt, und Sie lehnen jede Absicht ab, den Betrieb oder die Modifikation des Werks als Mittel zur Durchsetzung Ihrer Rechte oder der Rechte Dritter, die Umgehung technischer Maßnahmen zu verbieten, gegenüber den Nutzern des Werks zu beschränken.

4. Übermittlung von wortgetreuen Kopien.

Sie dürfen wortgetreue Kopien des Quellcodes des Programms, so wie Sie ihn erhalten, in jedem beliebigen Medium weitergeben, vorausgesetzt, daß Sie auf jeder Kopie einen angemessenen Urheberrechtsvermerk veröffentlichen; alle Hinweise, daß diese Lizenz und alle gemäß Abschnitt 7 hinzugefügten nicht-genehmigenden Bestimmungen für den Code gelten, unversehrt lassen; alle Hinweise auf das Fehlen jeglicher Gewährleistung unversehrt lassen; und allen Empfängern zusammen mit dem Programm eine Kopie dieser Lizenz aushändigen.

Sie können für jede Kopie, die Sie übermitteln, einen beliebigen Preis oder keinen Preis verlangen, und Sie können Support oder Garantieschutz gegen eine Gebühr anbieten.

5. Übermittlung von geänderten Quellversionen.

Sie dürfen ein auf dem Programm basierendes Werk oder die Modifikationen, die aus dem Programm hervorgehen, in Form von Quellcode unter den Bedingungen von Abschnitt 4 weitergeben, vorausgesetzt, Sie erfüllen ebenfalls alle diese Bedingungen:

  • a) Das Werk muss einen auffälligen Hinweis darauf tragen, dass Sie es geändert haben, und ein entsprechendes Datum angeben.
  • b) Das Werk muß auffällige Hinweise tragen, die besagen, daß es unter dieser Lizenz und allen gemäß Abschnitt 7 hinzugefügten Bedingungen freigegeben ist. Diese Anforderung modifiziert die Anforderung in Abschnitt 4, "alle Hinweise unversehrt zu lassen".
  • c) Sie müssen das gesamte Werk als Ganzes unter dieser Lizenz an jeden lizenzieren, der in den Besitz einer Kopie kommt. Diese Lizenz gilt daher, zusammen mit allen anwendbaren zusätzlichen Bedingungen von Abschnitt 7, für das gesamte Werk und alle seine Teile, unabhängig davon, wie sie verpackt sind. Diese Lizenz gibt keine Erlaubnis, das Werk in irgendeiner anderen Weise zu lizenzieren, aber sie macht eine solche Erlaubnis nicht ungültig, wenn Sie sie separat erhalten haben.
  • d) Wenn das Werk über interaktive Benutzeroberflächen verfügt, muss jede von ihnen angemessene rechtliche Hinweise anzeigen; wenn das Programm jedoch über interaktive Schnittstellen verfügt, die keine angemessenen rechtlichen Hinweise anzeigen, muss Ihr Werk sie nicht dazu bringen, dies zu tun.

Eine Zusammenstellung eines betroffenen Werks mit anderen separaten und unabhängigen Werken, die nicht ihrer Natur nach Erweiterungen des betroffenen Werks sind und die nicht mit ihm kombiniert werden, um ein größeres Programm zu bilden, in oder auf einem Datenträger eines Speicher- oder Verbreitungsmediums, wird als "Aggregat" bezeichnet, wenn die Zusammenstellung und das sich daraus ergebende Urheberrecht nicht dazu benutzt werden, den Zugang oder die gesetzlichen Rechte der Benutzer der Zusammenstellung über das hinaus zu beschränken, was die einzelnen Werke erlauben. Die Aufnahme eines betroffenen Werkes in ein Aggregat bewirkt nicht, daß diese Lizenz auf die anderen Teile des Aggregats Anwendung findet.

6. Übermittlung von Nicht-Quellformularen.

Sie dürfen ein betroffenes Werk in Objektcodeform unter den Bedingungen der Abschnitte 4 und 5 übertragen, vorausgesetzt, daß Sie auch den maschinenlesbaren korrespondierenden Quelltext unter den Bedingungen dieser Lizenz übertragen, und zwar auf eine der folgenden Arten:

  • a) den Objektcode in einem physischen Produkt (einschließlich eines physischen Vertriebsmediums) zu übermitteln oder darin zu verkörpern, zusammen mit dem korrespondierenden Quellcode, der auf einem dauerhaften physischen Medium fixiert ist, das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird.
  • b) den Objektcode in einem physischen Produkt (einschließlich eines physischen Vertriebsmediums) zu übermitteln, begleitet von einem schriftlichen Angebot, das mindestens drei Jahre lang gültig ist und so lange gilt, wie Sie Ersatzteile oder Kundensupport für dieses Produktmodell anbieten, jedem, der im Besitz des Objektcodes ist, entweder (1) eine Kopie des korrespondierenden Quelltextes für die gesamte Software in dem Produkt, die unter diese Lizenz fällt, auf einem dauerhaften physischen Medium, das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird, zu einem Preis zu überlassen, der nicht höher ist als die angemessenen Kosten, die Ihnen für die physische Übermittlung des Quelltextes entstehen, oder (2) kostenlosen Zugang zum Kopieren des korrespondierenden Quelltextes von einem Netzwerkserver zu gewähren.
  • c) Übermittlung einzelner Kopien des Objektcodes mit einer Kopie des schriftlichen Angebots zur Bereitstellung des korrespondierenden Quellcodes. Diese Alternative ist nur gelegentlich und nicht kommerziell erlaubt, und auch nur dann, wenn Sie den Objektcode mit einem solchen Angebot gemäß Absatz 6b erhalten haben.
  • d) Sie übermitteln den Objektcode, indem Sie den Zugang von einer bestimmten Stelle aus (kostenlos oder kostenpflichtig) anbieten, und Sie bieten einen gleichwertigen Zugang zum korrespondierenden Quelltext auf die gleiche Weise über dieselbe Stelle ohne weitere Kosten an. Sie brauchen von den Empfängern nicht zu verlangen, dass sie den korrespondierenden Quelltext zusammen mit dem Objektcode kopieren. Wenn der Ort, an dem der Objektcode kopiert wird, ein Netzwerkserver ist, kann sich der korrespondierende Quelltext auf einem anderen (von Ihnen oder einem Dritten betriebenen) Server befinden, der gleichwertige Kopiermöglichkeiten bietet, vorausgesetzt, Sie geben neben dem Objektcode klare Hinweise, wo der korrespondierende Quelltext zu finden ist. Unabhängig davon, auf welchem Server sich der korrespondierende Quelltext befindet, sind Sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass er so lange verfügbar ist, wie es zur Erfüllung dieser Anforderungen erforderlich ist.
  • e) den Objektcode im Wege der Peer-to-Peer-Übertragung weitergeben, sofern Sie andere Peers darüber informieren, wo der Objektcode und der korrespondierende Quelltext des Werks gemäß Absatz 6d kostenlos der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden.

Ein abtrennbarer Teil des Objektcodes, dessen Quellcode als Systembibliothek aus dem korrespondierenden Quelltext ausgeschlossen ist, muss nicht in die Übermittlung des Objektcode-Werks einbezogen werden.

Ein "Nutzerprodukt" ist entweder (1) ein "Verbraucherprodukt", d. h. ein materieller persönlicher Gegenstand, der normalerweise für persönliche, familiäre oder Haushaltszwecke verwendet wird, oder (2) alles, was für den Einbau in eine Wohnung konzipiert oder verkauft wird. Bei der Feststellung, ob ein Produkt ein Verbraucherprodukt ist, sind Zweifelsfälle zugunsten des Versicherungsschutzes zu entscheiden. Für ein bestimmtes Produkt, das ein bestimmter Benutzer erhält, bezieht sich der Begriff "normalerweise verwendet" auf eine typische oder übliche Verwendung dieser Produktklasse, unabhängig vom Status des bestimmten Benutzers oder von der Art und Weise, in der der bestimmte Benutzer das Produkt tatsächlich verwendet oder zu verwenden erwartet oder erwarten wird. Ein Produkt ist ein Verbraucherprodukt, unabhängig davon, ob es in erheblichem Umfang für gewerbliche, industrielle oder andere Zwecke verwendet wird, es sei denn, diese Verwendungszwecke stellen die einzige nennenswerte Art der Verwendung des Produkts dar.

"Installationsinformationen" für ein Benutzerprodukt sind alle Methoden, Verfahren, Berechtigungsschlüssel oder andere Informationen, die erforderlich sind, um modifizierte Versionen eines betroffenen Werks in diesem Benutzerprodukt aus einer modifizierten Version seines korrespondierenden Quellcodes zu installieren und auszuführen. Die Informationen müssen ausreichen, um sicherzustellen, daß das weitere Funktionieren des modifizierten Objektcodes in keinem Fall verhindert oder gestört wird, nur weil eine Modifikation vorgenommen wurde.

Wenn Sie ein Objektcode-Werk gemäß diesem Abschnitt in oder mit einem Benutzerprodukt oder speziell zur Verwendung in einem Benutzerprodukt übertragen und die Übertragung als Teil einer Transaktion erfolgt, bei der das Recht zum Besitz und zur Nutzung des Benutzerprodukts auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum auf den Empfänger übertragen wird (unabhängig davon, wie die Transaktion charakterisiert ist), müssen dem gemäß diesem Abschnitt übertragenen korrespondierenden Quelltext die Installationsinformationen beigefügt sein. Dieses Erfordernis gilt jedoch nicht, wenn weder Sie noch ein Dritter die Möglichkeit behält, den geänderten Objektcode auf dem Benutzerprodukt zu installieren (z. B. wenn das Werk in einem ROM installiert wurde).

Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Installationsinformationen beinhaltet nicht die Verpflichtung, weiterhin Supportleistungen, Garantieleistungen oder Aktualisierungen für ein vom Empfänger modifiziertes oder installiertes Werk oder für das Benutzerprodukt, in dem es modifiziert oder installiert wurde, zu erbringen. Der Zugang zu einem Netzwerk kann verweigert werden, wenn die Änderung selbst den Betrieb des Netzwerks wesentlich und nachteilig beeinflusst oder die Regeln und Protokolle für die Kommunikation über das Netzwerk verletzt.

Der übermittelte Quellcode und die bereitgestellten Installationsinformationen müssen in einem Format vorliegen, das öffentlich dokumentiert ist (und dessen Implementierung der Öffentlichkeit in Form von Quellcode zur Verfügung steht), und dürfen kein spezielles Passwort oder Schlüssel zum Entpacken, Lesen oder Kopieren erfordern.

7. Zusätzliche Begriffe.

"Zusätzliche Erlaubnisse" sind Bedingungen, die die Bedingungen dieser Lizenz ergänzen, indem sie Ausnahmen von einer oder mehreren ihrer Bedingungen vorsehen. Zusätzliche Erlaubnisse, die auf das gesamte Programm anwendbar sind, werden so behandelt, als wären sie in dieser Lizenz enthalten, soweit sie nach geltendem Recht gültig sind. Wenn zusätzliche Erlaubnisse nur für einen Teil des Programms gelten, kann dieser Teil separat unter diesen Erlaubnissen verwendet werden, aber das gesamte Programm unterliegt weiterhin dieser Lizenz, ohne Rücksicht auf die zusätzlichen Erlaubnisse.

Wenn Sie eine Kopie eines geschützten Werks übermitteln, können Sie nach eigenem Ermessen alle zusätzlichen Rechte von dieser Kopie oder von Teilen davon entfernen. (Zusätzliche Rechte können so geschrieben sein, dass sie in bestimmten Fällen selbst entfernt werden müssen, wenn Sie das Werk verändern). Sie können zusätzliche Genehmigungen für Material erteilen, das Sie einem betroffenen Werk hinzugefügt haben und für das Sie eine entsprechende urheberrechtliche Genehmigung haben oder erteilen können.

Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Lizenz dürfen Sie für Material, das Sie einem betroffenen Werk hinzufügen, die Bedingungen dieser Lizenz durch Bedingungen ergänzen (sofern Sie von den Urheberrechtsinhabern dieses Materials dazu ermächtigt wurden):

  • a) die Gewährleistung ausschließen oder die Haftung abweichend von den Bestimmungen der Abschnitte 15 und 16 dieser Lizenz beschränken; oder
  • b) die Beibehaltung bestimmter angemessener rechtlicher Hinweise oder Autorenzuschreibungen in diesem Material oder in den entsprechenden rechtlichen Hinweisen, die in den Werken, die dieses Material enthalten, angezeigt werden, zu verlangen; oder
  • c) das Verbot, die Herkunft des Materials falsch darzustellen, oder die Vorschrift, dass geänderte Versionen des Materials in angemessener Weise als von der Originalversion verschieden gekennzeichnet werden müssen; oder
  • d) Einschränkung der Verwendung der Namen von Lizenzgebern oder Urhebern des Materials zu Werbezwecken; oder
  • e) die Ablehnung der Gewährung von Rechten nach dem Markenrecht für die Verwendung bestimmter Handelsnamen, Marken oder Dienstleistungsmarken; oder
  • f) Die Forderung, dass jeder, der das Material (oder modifizierte Versionen davon) mit vertraglichen Haftungsübernahmen an den Empfänger weitergibt, die Lizenzgeber und Autoren dieses Materials für jede Haftung entschädigt, die diesen Lizenzgebern und Autoren durch diese vertraglichen Übernahmen direkt auferlegt wird.

Alle anderen nicht zulässigen zusätzlichen Bedingungen werden als "weitere Einschränkungen" im Sinne von Abschnitt 10 betrachtet. Wenn das Programm, so wie Sie es erhalten haben, oder irgendein Teil davon, einen Hinweis enthält, der besagt, daß es dieser Lizenz unterliegt, zusammen mit einer Klausel, die eine weitere Einschränkung darstellt, dürfen Sie diese Klausel entfernen. Wenn ein Lizenzdokument eine weitere Einschränkung enthält, aber die Weiterlizenzierung oder Weitergabe unter dieser Lizenz erlaubt, dürfen Sie einem betroffenen Werk Material hinzufügen, das den Bedingungen dieses Lizenzdokuments unterliegt, vorausgesetzt, daß die weitere Einschränkung eine solche Weiterlizenzierung oder Weitergabe nicht überdauert.

Wenn Sie in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt Bedingungen zu einem betroffenen Werk hinzufügen, müssen Sie in den entsprechenden Quelldateien eine Erklärung der zusätzlichen Bedingungen, die für diese Dateien gelten, oder einen Hinweis darauf, wo die anwendbaren Bedingungen zu finden sind, anbringen.

Zusätzliche Bedingungen, ob zulässige oder nicht zulässige, können in Form einer gesonderten schriftlichen Lizenz oder als Ausnahmen angegeben werden; die oben genannten Anforderungen gelten in jedem Fall.

8. Beendigung.

Sie dürfen ein betroffenes Werk nicht verbreiten oder verändern, es sei denn, dies ist in dieser Lizenz ausdrücklich vorgesehen. Jeder Versuch, es anderweitig zu verbreiten oder zu verändern, ist ungültig und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz (einschließlich jeglicher Patentlizenzen, die unter dem dritten Absatz von Abschnitt 11 gewährt werden).

Wenn Sie jedoch alle Verstöße gegen diese Lizenz einstellen, wird Ihre Lizenz von einem bestimmten Urheberrechtsinhaber (a) vorläufig wiederhergestellt, es sei denn, der Urheberrechtsinhaber hat Ihre Lizenz ausdrücklich und endgültig gekündigt, und (b) dauerhaft, wenn der Urheberrechtsinhaber Sie nicht vor Ablauf von 60 Tagen nach der Einstellung mit angemessenen Mitteln über den Verstoß informiert.

Darüber hinaus wird Ihre Lizenz von einem bestimmten Urheberrechtsinhaber dauerhaft wiederhergestellt, wenn der Urheberrechtsinhaber Sie auf angemessene Weise von der Verletzung benachrichtigt, dies das erste Mal ist, dass Sie von diesem Urheberrechtsinhaber eine Benachrichtigung über die Verletzung dieser Lizenz (für ein beliebiges Werk) erhalten haben, und Sie die Verletzung vor Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung beheben.

Die Beendigung Ihrer Rechte gemäß diesem Abschnitt beendet nicht die Lizenzen von Parteien, die Kopien oder Rechte von Ihnen gemäß dieser Lizenz erhalten haben. Wenn Ihre Rechte gekündigt und nicht dauerhaft wiederhergestellt wurden, sind Sie nicht berechtigt, neue Lizenzen für dasselbe Material gemäß Abschnitt 10 zu erhalten.

9. Annahme nicht erforderlich, um Kopien zu haben.

Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenz zu akzeptieren, um eine Kopie des Programms zu erhalten oder auszuführen. Die untergeordnete Verbreitung eines betroffenen Werkes, die allein als Folge der Verwendung von Peer-to-Peer-Übertragung zum Empfang einer Kopie auftritt, erfordert ebenfalls keine Annahme. Jedoch gewährt Ihnen nichts anderes als diese Lizenz die Erlaubnis, ein betroffenes Werk zu verbreiten oder zu verändern. Diese Handlungen verletzen das Urheberrecht, wenn Sie diese Lizenz nicht akzeptieren. Indem Sie ein betroffenes Werk verändern oder verbreiten, erklären Sie sich mit dieser Lizenz einverstanden, dies zu tun.

10. Automatische Lizenzierung von nachgeschalteten Empfängern.

Jedes Mal, wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, erhält der Empfänger automatisch eine Lizenz von den ursprünglichen Lizenzgebern, um dieses Werk auszuführen, zu verändern und zu verbreiten, vorbehaltlich dieser Lizenz. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen.

Eine "Unternehmenstransaktion" ist eine Transaktion, bei der die Kontrolle über eine Organisation oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte einer Organisation übertragen wird, eine Organisation aufgeteilt wird oder Organisationen fusioniert werden. Wenn die Vervielfältigung eines erfassten Werks aus einer Unternehmenstransaktion resultiert, erhält jede Partei dieser Transaktion, die eine Kopie des Werks erhält, auch die Lizenzen für das Werk, die der Rechtsvorgänger der Partei gemäß dem vorherigen Absatz hatte oder geben konnte, sowie ein Recht auf den Besitz der korrespondierenden Quelle des Werks vom Rechtsvorgänger, wenn dieser sie hat oder sie mit angemessenen Anstrengungen erhalten kann.

Sie dürfen keine weiteren Beschränkungen für die Ausübung der unter dieser Lizenz gewährten oder bestätigten Rechte auferlegen. Sie dürfen zum Beispiel keine Lizenzgebühren oder andere Gebühren für die Ausübung der unter dieser Lizenz gewährten Rechte erheben, und Sie dürfen keinen Rechtsstreit (einschließlich einer Gegenklage in einem Rechtsstreit) mit der Behauptung anstrengen, dass ein Patentanspruch durch die Herstellung, die Verwendung, den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf oder den Import des Programms oder eines Teils davon verletzt wird.

11. Patente.

Ein "Mitwirkender" ist ein Urheberrechtsinhaber, der die Nutzung des Programms oder eines Werks, auf dem das Programm basiert, unter dieser Lizenz gestattet. Das auf diese Weise lizenzierte Werk wird als "Mitwirkerversion" des Mitwirkenden bezeichnet.

Die "wesentlichen Patentansprüche" eines Mitwirkenden sind alle Patentansprüche, die dem Mitwirkenden gehören oder von ihm kontrolliert werden, unabhängig davon, ob sie bereits erworben wurden oder in Zukunft erworben werden, und die durch irgendeine nach dieser Lizenz erlaubte Art der Herstellung, der Benutzung oder des Verkaufs seiner Mitwirkerversion verletzt würden; sie umfassen jedoch keine Ansprüche, die nur als Folge einer weiteren Modifikation der Mitwirkerversion verletzt würden. Für die Zwecke dieser Definition schließt "Kontrolle" das Recht ein, Patentunterlizenzen in einer Weise zu erteilen, die mit den Anforderungen dieser Lizenz übereinstimmt.

Jeder Mitwirkende gewährt Ihnen eine nicht-exklusive, weltweite, gebührenfreie Patentlizenz unter den wesentlichen Patentansprüchen des Mitwirkenden, um den Inhalt seiner Mitwirkendenversion herzustellen, zu verwenden, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu importieren und anderweitig auszuführen, zu verändern und zu verbreiten.

In den folgenden drei Absätzen ist eine "Patentlizenz" jede ausdrückliche Vereinbarung oder Verpflichtung, wie auch immer sie bezeichnet wird, ein Patent nicht durchzusetzen (z. B. eine ausdrückliche Erlaubnis zur Ausübung eines Patents oder die Zusage, nicht wegen Patentverletzung zu klagen). Einer Partei eine solche Patentlizenz zu "gewähren" bedeutet, eine solche Vereinbarung oder Verpflichtung einzugehen, ein Patent nicht gegen die Partei geltend zu machen.

Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen und sich dabei wissentlich auf eine Patentlizenz berufen und der entsprechende Quelltext des Werks nicht für jedermann kostenlos und unter den Bedingungen dieser Lizenz über einen öffentlich zugänglichen Netzwerkserver oder andere leicht zugängliche Mittel kopierbar ist, dann müssen Sie entweder (1) dafür sorgen, dass der entsprechende Quelltext auf diese Weise verfügbar ist, oder (2) dafür sorgen, dass Sie selbst nicht in den Genuss der Patentlizenz für dieses bestimmte Werk kommen, oder (3) dafür sorgen, dass die Patentlizenz in einer Weise, die mit den Anforderungen dieser Lizenz übereinstimmt, auf nachgeschaltete Empfänger ausgedehnt wird. "Wissentliches Verlassen auf" bedeutet, dass Sie tatsächliche Kenntnis davon haben, dass ohne die Patentlizenz die Weitergabe des betroffenen Werks in einem Land oder die Nutzung des betroffenen Werks durch Ihren Empfänger in einem Land ein oder mehrere identifizierbare Patente in diesem Land verletzen würde, von denen Sie Grund zu der Annahme haben, dass sie gültig sind.

Wenn Sie gemäß oder in Verbindung mit einer einzigen Transaktion oder Vereinbarung ein betroffenes Werk übertragen oder durch Vermittlung der Übertragung verbreiten und einigen der Parteien, die das betroffene Werk erhalten, eine Patentlizenz erteilen, die sie berechtigt, eine bestimmte Kopie des betroffenen Werks zu verwenden, zu verbreiten, zu verändern oder zu übertragen, dann wird die von Ihnen erteilte Patentlizenz automatisch auf alle Empfänger des betroffenen Werks und der darauf basierenden Werke ausgedehnt.

Eine Patentlizenz ist "diskriminierend", wenn sie eines oder mehrere der Rechte, die im Rahmen dieser Lizenz ausdrücklich gewährt werden, nicht in den Anwendungsbereich einbezieht, ihre Ausübung verbietet oder von der Nichtausübung abhängig macht. Sie dürfen ein betroffenes Werk nicht übertragen, wenn Sie Partei einer Vereinbarung mit einem Dritten sind, der im Bereich des Softwarevertriebs tätig ist, nach der Sie an den Dritten eine Zahlung auf der Grundlage des Umfangs Ihrer Tätigkeit der Übertragung des Werks leisten, und nach der der Dritte einer der Parteien, die das betroffene Werk von Ihnen erhalten würden, eine Lizenz gewährt, eine diskriminierende Patentlizenz (a) in Verbindung mit von Ihnen übertragenen Kopien des betroffenen Werks (oder von diesen Kopien hergestellten Kopien) oder (b) in erster Linie für und in Verbindung mit bestimmten Produkten oder Zusammenstellungen, die das betroffene Werk enthalten, es sei denn, Sie sind diese Vereinbarung vor dem 28. März 2007 eingegangen oder diese Patentlizenz wurde vor diesem Datum erteilt.

Keine Bestimmung dieser Lizenz ist so auszulegen, dass sie eine stillschweigende Lizenz oder andere Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Verletzung ausschließt oder einschränkt, die Ihnen nach dem geltenden Patentrecht zustehen könnten.

12. Kein Verzicht auf die Freiheit der anderen.

Wenn Ihnen Bedingungen auferlegt werden (sei es durch Gerichtsbeschluß, Vereinbarung oder auf andere Weise), die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, entbinden sie Sie nicht von den Bedingungen dieser Lizenz. Wenn Sie ein betroffenes Werk nicht übertragen können, um gleichzeitig Ihre Verpflichtungen aus dieser Lizenz und andere einschlägige Verpflichtungen zu erfüllen, dann dürfen Sie es folglich überhaupt nicht übertragen. Wenn Sie beispielsweise Bedingungen zustimmen, die Sie verpflichten, von denjenigen, denen Sie das Programm übertragen, eine Lizenzgebühr für die Weiterübertragung zu verlangen, wäre die einzige Möglichkeit, sowohl diese Bedingungen als auch diese Lizenz zu erfüllen, der vollständige Verzicht auf die Übertragung des Programms.

13. Remote Network Interaction; Verwendung unter der GNU General Public License.

Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Lizenz müssen Sie, wenn Sie das Programm modifizieren, in Ihrer modifizierten Version allen Benutzern, die über ein Computernetzwerk mit dem Programm interagieren (sofern Ihre Version eine solche Interaktion unterstützt), deutlich sichtbar die Möglichkeit bieten, den korrespondierenden Quelltext Ihrer Version zu erhalten, indem Sie den Zugriff auf den korrespondierenden Quelltext von einem Netzwerkserver aus kostenlos zur Verfügung stellen, und zwar durch ein standardmäßiges oder übliches Mittel, das das Kopieren von Software erleichtert. Dieser korrespondierende Quelltext schließt den korrespondierenden Quelltext für jedes Werk ein, das unter Version 3 der GNU General Public License fällt und gemäß dem folgenden Absatz eingebunden ist.

Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Lizenz haben Sie die Erlaubnis, ein betroffenes Werk mit einem unter Version 3 der GNU General Public License lizenzierten Werk zu einem einzigen kombinierten Werk zu verknüpfen oder zu kombinieren und das resultierende Werk zu übertragen. Die Bedingungen dieser Lizenz gelten weiterhin für den Teil, der das betroffene Werk ist, aber das Werk, mit dem es kombiniert ist, unterliegt weiterhin der Version 3 der GNU General Public License.

14. Überarbeitete Fassungen dieser Lizenz.

Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue Versionen der GNU Affero General Public License veröffentlichen. Solche neuen Versionen werden im Geiste der gegenwärtigen Version ähnlich sein, können sich aber im Detail unterscheiden, um neue Probleme oder Anliegen zu behandeln.

Jede Version ist mit einer Versionsnummer gekennzeichnet. Wenn das Programm angibt, dass eine bestimmte nummerierte Version der GNU Affero General Public License "oder eine spätere Version" auf es zutrifft, haben Sie die Möglichkeit, die Bedingungen entweder dieser nummerierten Version oder einer späteren, von der Free Software Foundation veröffentlichten Version zu befolgen. Wenn das Programm keine Versionsnummer der GNU Affero General Public License angibt, können Sie jede Version wählen, die jemals von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde.

Wenn das Programm vorsieht, dass ein Bevollmächtigter entscheiden kann, welche zukünftigen Versionen der GNU Affero General Public License verwendet werden können, ermächtigt die öffentliche Erklärung dieses Bevollmächtigten, eine Version zu akzeptieren, Sie dauerhaft, diese Version für das Programm zu wählen.

Spätere Lizenzversionen können Ihnen zusätzliche oder andere Berechtigungen geben. Es entstehen jedoch keine zusätzlichen Verpflichtungen für Autoren oder Urheberrechtsinhaber, wenn Sie sich für eine spätere Version entscheiden.

15. Ausschluss der Gewährleistung.

ES GIBT KEINE GARANTIE FÜR DAS PROGRAMM, SOWEIT DIES NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG IST. SOFERN NICHT SCHRIFTLICH ANDERS ANGEGEBEN, STELLEN DIE URHEBERRECHTSINHABER UND/ODER ANDERE PARTEIEN DAS PROGRAMM "WIE ES IST" ZUR VERFÜGUNG, OHNE JEGLICHE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GARANTIE, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE STILLSCHWEIGENDE GARANTIE DER MARKTGÄNGIGKEIT UND DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DAS GESAMTE RISIKO IN BEZUG AUF DIE QUALITÄT UND LEISTUNG DES PROGRAMMS LIEGT BEI IHNEN. SOLLTE SICH DAS PROGRAMM ALS FEHLERHAFT ERWEISEN, ÜBERNEHMEN SIE DIE KOSTEN FÜR ALLE NOTWENDIGEN WARTUNGS-, REPARATUR- ODER KORREKTURARBEITEN.

16. Begrenzung der Haftung.

IN KEINEM FALL, ES SEI DENN, DIES IST GESETZLICH VORGESCHRIEBEN ODER SCHRIFTLICH VEREINBART, HAFTET EIN URHEBERRECHTSINHABER ODER EINE ANDERE PARTEI, DIE DAS PROGRAMM WIE OBEN ERLAUBT MODIFIZIERT UND/ODER WEITERGIBT, IHNEN GEGENÜBER FÜR SCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH ALLGEMEINER, SPEZIELLER, ZUFÄLLIGER ODER FOLGESCHÄDEN, DIE SICH AUS DER NUTZUNG ODER DER UNFÄHIGKEIT ZUR NUTZUNG DES PROGRAMMS ERGEBEN (EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DATENVERLUSTE ODER UNGENAUE DATEN ODER VERLUSTE, DIE SIE ODER DRITTE ERLEIDEN, ODER EIN VERSAGEN DES PROGRAMMS, MIT ANDEREN PROGRAMMEN ZUSAMMENZUARBEITEN), SELBST WENN DER URHEBERRECHTSINHABER ODER EINE ANDERE PARTEI AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE.

17. Auslegung der Abschnitte 15 und 16.

Wenn der oben genannte Gewährleistungsausschluss und die Haftungsbeschränkung nicht gemäß ihren Bestimmungen in Kraft gesetzt werden können, wenden die überprüfenden Gerichte das örtliche Recht an, das einem absoluten Verzicht auf jegliche zivilrechtliche Haftung im Zusammenhang mit dem Programm am nächsten kommt, es sei denn, eine Garantie oder Haftungsübernahme liegt einer Kopie des Programms gegen eine Gebühr bei.

ENDE DER BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN

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Wie Sie diese Begriffe auf Ihre neuen Programme anwenden

Wenn Sie ein neues Programm entwickeln und wollen, dass es von größtmöglichem Nutzen für die Öffentlichkeit ist, erreichen Sie dies am besten, indem Sie es zu freier Software machen, die jeder unter diesen Bedingungen weiterverbreiten und verändern kann.

Fügen Sie dazu die folgenden Hinweise in das Programm ein. Am sichersten ist es, sie an den Anfang jeder Quelldatei zu setzen, um den Ausschluss der Gewährleistung so effektiv wie möglich darzustellen. Jede Datei sollte mindestens die Zeile "Copyright" und einen Verweis auf die Stelle enthalten, an der sich der vollständige Hinweis befindet.

   <one line to give the program's name and a brief idea of what it does.>    Copyright (C) <year>  <name of author>    This program is free software: you can redistribute it and/or modify    it under the terms of the GNU Affero General Public License as    published by the Free Software Foundation, either version 3 of the    License, or (at your option) any later version.    This program is distributed in the hope that it will be useful,    but WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of    MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE.  See the    GNU Affero General Public License for more details.    You should have received a copy of the GNU Affero General Public License    along with this program.  If not, see <https://www.gnu.org/licenses/>.

Fügen Sie auch Informationen darüber hinzu, wie Sie auf elektronischem oder Papierweg kontaktiert werden können.

Wenn Ihre Software über ein Computernetz mit den Benutzern interagieren kann, sollten Sie auch sicherstellen, dass die Benutzer die Möglichkeit haben, den Quellcode zu erhalten. Wenn es sich bei Ihrem Programm beispielsweise um eine Webanwendung handelt, könnte die Benutzeroberfläche einen "Quellcode"-Link anzeigen, der die Benutzer zu einem Archiv des Codes führt. Es gibt viele Möglichkeiten, den Quellcode zur Verfügung zu stellen, und verschiedene Lösungen sind für verschiedene Programme besser geeignet; siehe Abschnitt 13 für die spezifischen Anforderungen.

You should also get your employer (if you work as a programmer) or school, if any, to sign a "copyright disclaimer" for the program, if necessary. For more information on this, and how to apply and follow the GNU AGPL, see <https://www.gnu.org/licenses/>.

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